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Satzung des

Sportvereins BAD BENTHEIM von 1894 e.V.

§ 1
Name, Sitz und Farben des Vereins

I. Der Verein führt den Namen „Sportverein Bad Bentheim von 1894 e.V.“ und hat seinen Sitz in Bad Bentheim. Er ist
in das Vereinsregister eingetragen.

II. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

§ 2
Ziele und Zweck des Vereins

I. Der Verein bezweckt die Förderung des Sports nach den Richtlinien des Deutschen Sportbundes. Der Satzungszweck
wird insbesondere durch ein Angebot sportlicher Übungen, Trainingsmöglichkeiten und der Teilnahme an Wettkämpfen verwirklicht. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen.

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.

III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten keinen Anteil vom Vereinsvermögen oder Gewinn.

V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

VI. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

§ 4
Abteilungen des Vereins

Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die eine bestimmte Sportart betreiben. Der Vorstand kann für einzelne Sportarten die Gründung oder Auflösung von Abteilungen beschließen. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter oder mehreren Abteilungsleitern geführt, der bzw. die alle mit dieser Sportart und der Fachabteilung zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung, der Beschlüsse der Hauptversammlung, den Richtlinien des erweiterten Vorstands und den Anweisungen des Vorstands regelt/regeln. Die Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig, können nur im Namen des Vereins nach außen auftreten und sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Abteilungen haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Die Leiter der Abteilungen werden durch eine mindestens alle zwei Jahre vom Abteilungsleiter durch rechtzeitigen Aushang bekannt zu machende Abteilungsversammlung bestellt. Die Mitglieder des Vereins, welche der Abteilung angehören, können im Rahmen der Abteilungsver-sammlung auch über die Angelegenheiten beschließen, welche ausschließlich die Abteilung betreffen.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person erwerben, die sich zur Beachtung der Ziele des Vereins
verpflichtet.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Aufnahme kann aus wichtigem Grunde nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands verweigert werden.

Nach Eintritt gilt die Mitgliedschaft mindestens bis zum Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres.

II. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name,
Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Bankverbindung, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail Adresse), sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Tätigkeiten für den Verein, Ehrungen). Diese Daten werden per EDV gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.

§ 6
Ehrenmitglieder

I. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes und der Organisation innerhalb des Vereins verdient gemacht
haben, können auf Antrag des Vorstandes, durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

II. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft erlischt:
1.) durch Austritt
2.) durch Ausschluss
3.) durch Streichung von der Mitgliederliste
4.) durch Tod

II. Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat für den Schluss eines
Kalendervierteljahres zu erklären. Erfolgt der schriftliche Austritt im Jahr des Eintritts gilt die Mitgliedschaft bis zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres.

III. Der Ausschluss kann nur durch einen Beschluss des erweiterten Vorstandes erfolgen. Ausschließungsgründe sind:
1.) ein gröblicher Verstoß gegen die Zwecke und Ziele des Vereins.
2.) eine schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
3.) ein gröblicher Verstoß gegen die Kameradschaft innerhalb des Vereins.
4.) eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung des Vereinseigentums oder des Vereinsvermögens.

IV. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn er sich mit der Zahlung seines Beitrags trotz schriftlicher Mahnung länger als vier Monate im Rückstand befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung von der Mitgliederliste hinzuweisen.

§ 8
Rechte der Mitglieder

I. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der Verfügbarkeit
und der zeitlichen Vorgaben nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands und der Abteilungsleitungen zu nutzen.

II. Zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur die über 16 Jahre alten Vereinsmitglieder berechtigt.

§ 9
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,
1.) die Satzung des Vereins sowie der Fachverbände, deren Sportarten sie ausüben und vom erweiterten Vorstand
aufgestellte Richtlinien (§ 15 V dieser Satzung), zu befolgen.
2.) die durch den Beschluss der Hauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
3.) die Grundsätze der Fairness und Kameradschaft zu beachten.

§ 10
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1.) die Hauptversammlung
2.) der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB, in dieser Satzung als „Vorstand“ bezeichnet
3.) der erweiterte Vorstand

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ehrenamtlich. Tätigkeiten im Dienst des Vereines dürfen nach Maßgabe eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes vergütet werden. Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen nach Beschluss des Vorstands erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Vergütung ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 11
Hauptversammlung

I. Die Hauptversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
1.) Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten.
2.) Beschlussfassung über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen.
3.) Beschlussfassung über die Satzung bzw. über Änderungen der Satzung.
4.) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Abteilungen.
5.) Entlastung des Vorstandes und nach Ablauf der Wahlperiode Neuwahl des geschäftsführenden und des
erweiterten Vorstandes sowie ggf. eines Beirats.
6.) Wahl der Kassenprüfer nach § 18 dieser Satzung

II. In der Hauptversammlung ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, zum Vereinsleben und insbesondere zu den
Berichten des Vorstandes und der Abteilungsleiter Stellung zu nehmen.

III. Anträge von Mitgliedern zur Beschlussfassung durch die Hauptversammlung sind dem Vorstand eine Woche vorher
schriftlich einzureichen.

§ 12
Termin und Beschlussfassung der Hauptversammlung

I. Die Hauptversammlung wird alljährlich einmal innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres durch
den Vorstand einberufen.

Die Einladung erfolgt durch den Vorstand durch öffentliche Bekanntgabe in der örtlichen Ta-geszeitung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.

Die Abteilungsleiter sollen den Termin der Versammlung den Mitgliedern ihrer Abteilung in geeigneter Form bekanntgeben.

II. An der Hauptversammlung können sämtliche Mitglieder unabhängig von ihrer Stimmberechtigung (§ 8 II dieser
Satzung) teilnehmen. Die Versammlung wird durch ein Mitglied des Vor-standes geleitet. Für die Durchführung von Wahlen ist ein Wahlleiter von der Hauptversamm-lung zu wählen, der dem Vorstand und erweiterten Vorstand nicht angehören darf und nicht zur Wahl zum Vorstand oder erweiterten Vorstand steht.

III. Die Tagesordnung einer Hauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
1.) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Zahl der Stimmberechtigten.
2.) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer.
3.) Beschlussfassung über die Entlastung.
4.) Neuwahlen gemäß § 12 dieser Satzung, sofern Neuwahlen stattzufinden haben.

IV. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die
Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

V. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn Abs. 1 S. 2 eingehalten wird. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, sofern nicht drei Mitglieder geheime Abstimmung fordern. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln zu wählen, für die weiteren Mitglieder des Vorstandes und des Beirats ist Blockwahl zulässig, soweit die Hauptversammlung dies mehrheitlich beschließt.

VI. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

VII. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.

§ 13
Außerordentliche Hauptversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Eine Hauptversammlung ist binnen drei Monaten ab Beantragung einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Abteilungsleiter (wobei Abteilungen mit mehreren Abteilungsleitern nur eine Stimme haben) oder einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen gefordert wird.

§ 14
Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand

I. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB (=geschäftsführender Vorstand) besteht aus mindestens drei und
höchstens fünf Personen. Die Hauptversammlung bestimmt über die Zahl der Vorstandsmitglieder sowie darüber, ob ein Vorstandsmitglied und welches Vorstandsmitglied als 1. Vorsitzender bestellt wird.

II. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1.) dem geschäftsführenden Vorstand
2.) mindestens zwei, höchstens sieben weiteren Mitgliedern.

III. Die Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes werden von der Hauptversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wahl in Abwesenheit ist zulässig, wenn der Vorgeschlagene vorher sein Einverständnis erteilt hat. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, kann der geschäftsführende Vorstand einen kommissarischen Vertreter ernennen, der die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zur nächsten Hauptversammlung wahrnimmt.

§ 15
Rechte und Pflichten des Vorstandes

I. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die
Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

II. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Vorstandssitzungen
des erweiterten Vorstands, die Hauptversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.

III. Ein Mitglied des Vorstandes, im Falle der Bestellung eines 1. Vorsitzenden dieser, unter-zeichnet die Protokolle der
Hauptversammlungen nach Genehmigung durch den Vorstand.

IV. Für Geschäfte mit einem Wert größer 5.000 € und für Geschäfte von besonderer Bedeutung ist in der Regel eine
Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes herbeizuführen. Diese Regelung stellt keine Beschränkung der Vertretungsmacht der einzelnen Mitglieder des Vorstandes im Außenverhältnis dar.

V. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, einzelne Belange des Vereins wie z.B. eine Ge-schäftsordnung des erweiterten
Vorstandes oder eine Nutzungsordnung von Vereinsgelände durch für die Vereinsmitglieder verpflichtenden Richtlinien zu regeln, die den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen sind.

Das Recht der Hauptversammlung, über alle grundsätzlichen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen bleibt unberührt. Im Zweifelsfall und bei Widersprüchen liegt das Recht zur Beschluss-fassung bei der Hauptversammlung.

§ 16
Abteilungsleiterversammlung

Die vom Vorstand im Regelfall dreimonatlich einzuberufende Abteilungsleiterversammlung besteht aus den Abteilungsleitern und den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes. Weitere Ver-treter der Abteilungen können nach Abstimmung an der Versammlung teilnehmen. In ihr sollen alle Belange des Vereins, welche für die Abteilungen von übergreifender Bedeutung sind, besprochen werden. Ferner sollen die Abteilungsleiter in den Versammlungen über Entscheidungen, sportliche und organisatorische Entwicklungen in den Abteilungen berichten, Anfragen, Anregungen und Anträge gegenüber dem erweiterten Vorstand vorbringen.

§ 17
Beirat

Die Hauptversammlung kann zur Beratung und Empfehlung wie auch zur Vermittlung zwischen öffentlichen Entscheidungsträgern und dem Verein und/oder anderen Verbänden und Vereinen einen Beirat bestellen. Die Anzahl der Mitglieder des Beirats wird durch die Haupt-versammlung bestimmt, ferner die Wahl der Mitglieder.

§ 18
Kassenprüfer

In der Hauptversammlung werden zwei nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder als Kas-senprüfer gewählt, die Kassenbücher, Belege und Kassenbestand zu prüfen und der Hauptver-sammlung über das Ergebnis Bericht zu erstatten haben. Sie werden für zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr soll ein Kassenprüfer unter Beibehaltung des anderen Kassenprüfers neu gewählt werden. Ist dies wegen des Ausfalls eines Kassenprüfers nicht möglich, dessen Amtsperiode noch nicht abgelaufen war, so wird einer der neuen Kassenprüfer für drei Jahre gewählt.

§ 19
Auflösung des Vereins

Bei Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich unter der Bedingung, dass mindestens ¾ der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als ¾ der Stimmberechtigten, so vertagt der Vorsitzende die Versammlung auf einen späteren Zeitpunkt mit mindestens drei Wochen Abstand. Zu dieser neuen Versammlung, die nur den Punkt „Vereinsauflösung“ zur Tagesordnung haben darf, ist erneut eine Einladung nach den Bestimmungen dieser Satzung erforderlich. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 20
Vermögen des Vereins

Das Vermögen des Vereins fällt bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Weg-fallen steuerbegünstigter Zwecke an die Stadt Bad Bentheim, die es unmittelbar und ausschließ-lich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Jugendsports zu verwenden hat.

§ 21
Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstal-tungen verursachen, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

Genehmigt in der Hauptversammlung am 29.04.2016
Sportverein Bad Bentheim von 1894 e.V.

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